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Arbeitsrecht Nettetal: Arbeitszeit muss erfasst werden!

Arbeitsrecht Nettetal: Arbeitszeit muss erfasst werden!

 

Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt bereits jetzt. Für Unternehmen ist es spätestens jetzt an der Zeit, sich mit der Einführung eines Zeiterfassungssystems auseinander zu setzen.

Der Ursprung zur Frage der verpflichtenden Zeiterfassung geht mehrere  Jahre zurück. Im Mai 2019 hat der EuGH in einem Urteil die Mitgliedstaaten dazu angehalten, Unternehmen zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu verpflichten. Der deutsche Gesetzgeber hat es bisher jedoch versäumt, diese Vorgabe in nationales Recht zu gießen.

Deshalb hatte viele Unternehmen bis dato keinen Druck, sich sofort um die Anschaffung und Einführung eines Zeiterfassungssystems zu kümmern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bringt nunmehr Klarheit. Im zugrundeliegenden Fall ging es darum, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht hinsichtlich der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat (BAG, Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22). Ein solches Recht verneinen die BAG-Richter. Mit der Begründung löste das BAG allerdings große Aufmerksamkeit aus, was das Thema der verpflichtenden Zeiterfassung angeht:

Demnach lässt sich aus der bestehenden Rechtslage bereits eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen. Dies ergibt sich aus der EU-rechtskonformen Auslegung der gegenständlichen Bestimmung § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG. 

Damit stellen die Richter klar, dass Arbeitgeber bereits jetzt gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Wichtig ist das Urteil in Bezug auf Überstunden, Homeoffice etc.

 

Rechtsanwalt

Georg Wegmann

Nettetal

www.rae-wegmann.de

 

zuzüglich:

Fachanwalt Arbeitsrecht

Fachanwalt Verkehrsrecht