Die Kündigungsfristen zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses richten sich zunächst nach dem Gesetz, § 622 BGB. Da sich in Arbeitsverträgen jedoch fast immer zusätzliche Regelungen zur Kündigungsfrist finden, muss als erstes der Arbeitsvertrag geprüft werden. Zur Sicherheit sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Ihre individuelle Kündigungsfrist sollte in der Regel mit einem Blick in Ihren Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses bestimmt werden können.
Um einen ersten Überblick zu bekommen, soll zunächst ein Blick auf die gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen im Arbeitsrecht geworfen werden.
Unklarheiten in den vertraglichen Regelungen gehen stets zu Lasten des Verwenders, also regelmäßig des Arbeitgebers, der einseitig den Arbeitsvertrag aufgesetzt und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt hat.
Gesetzlich kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren seines Bestehens mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB. (Ist eine Probezeit vereinbart, gelten in den ersten sechs Monaten noch kürzere Fristen.)
Mit Ablauf des zweiten Jahres verlängert sich die Kündigungsfrist erstmals:
Wenn das Arbeitsverhältnis
zwei
Jahre bestanden hat – auf einen Monat zum Ende eines
Kalendermonats,
Sofern im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.