Kündigungsfristen, gesetzliche Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses richten sich zunächst nach dem Gesetz,  § 622 BGB. Da sich in Arbeitsverträgen jedoch fast immer zusätzliche Regelungen zur Kündigungsfrist finden, muss als erstes der Arbeitsvertrag geprüft werden. Zur Sicherheit sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Ihre individuelle Kündigungsfrist sollte in der Regel mit einem Blick in Ihren Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses bestimmt werden können.

 

Um einen ersten Überblick zu bekommen, soll zunächst ein Blick auf die gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen im Arbeitsrecht geworfen werden.    

 

Hierbei gelten für Kündigungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer drei Grundsätze:

 

  1. Von der gesetzlichen Regelung darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Vertraglich können längere Kündigungsfristen als das Gesetz vorsieht vereinbart werden, nicht jedoch kürzere.
  2. Die Frist für arbeitgeberseitige Kündigungen müssen mindestens so lange sein wie die Frist für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.
  3. Wenn ein Arbeitsvertrag für Kündigungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer andere Kündigungsfristen als die gesetzlichen vorsieht, gelten zugunsten des Arbeitnehmers stets die jeweils längeren.

 

 

 

Unklarheiten in den vertraglichen Regelungen gehen stets zu Lasten des Verwenders, also regelmäßig des Arbeitgebers, der einseitig den Arbeitsvertrag aufgesetzt und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt hat.

 

Was ist die gesetzliche Frist für Kündigungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer?

 

Gesetzlich kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren seines Bestehens mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB. (Ist eine Probezeit vereinbart, gelten in den ersten sechs Monaten noch kürzere Fristen.)

 

Mit Ablauf des zweiten Jahres verlängert sich die Kündigungsfrist erstmals:

Wenn das Arbeitsverhältnis
           zwei Jahre bestanden hat – auf einen Monat zum Ende eines
           Kalendermonats,

 

  • fünf Jahre bestanden hat – auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat – auf drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat – auf vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat – auf fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat – auf sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat – auf sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

Was ist die gesetzliche Frist für Kündigungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber?

 

Sofern im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.