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Verlängerung der Reparaturdauer- Gefahr!

Verlängerung der Reparaturdauer- Gefahr!

 

Es kommt zum Unfall, das Kfz soll repariert werden. Das verunfallte Fahrzeug ist noch fahrfähig und verkehrssicher, kann also noch benutzt werden. Nach Terminabstimmung wird es zur Reparatur in die Werkstatt gegeben. Die beginnt die Demontage und bestellt gleichzeitig die Ersatzteile, die im Regelfall über Nacht geliefert werden.

 

Überraschend ist aber ein Ersatzteil nicht lieferbar. So kommt es zu einer – womöglich erheblichen – Reparaturzeitverlängerung und damit zu einer erhöhten Schadenersatzforderung des Geschädigten hinsichtlich des Mietwagens oder der Nutzungsausfallentschädigung.

 

Der immer häufigere Einwand des Versicherers lautet dann, der Geschädigte habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er sein Fahrzeug zerlegen ließ und damit unbenutzbar gemacht habe, obwohl noch nicht klar sei, dass es zeitnah wieder nutzbar sei.

 

Das AG Bautzen, Urteil vom 14.1.2015 - 20 C 347/14, das AG München, Urteil vom 12.8.2015 - 334 C 28183/14 und das AG Paderborn, Urteil vom 14.11.2014 - 50 C 169/14 haben jeweils die Klage auf die Kostenerstattung für den verlängerten Ausfallzeitraum abgewiesen.

 

Der Fall vom AG Köln, Urteil vom 29.06.2016 - 276 C 39/16, betraf noch nicht einmal eine Lieferverzögerung, sondern die ganz normale Lieferzeit. Die Reparaturdauer war auf vier Tage prognostiziert, das Fahrzeug war nutzbar. Der Geschädigte hat es an einem Donnerstag zur Reparatur gegeben. Die Ersatzteile kamen am Montag. Aus vier Reparaturtagen wurden so neun. Nur für vier Tage bekam der Geschädigte den Ausfallschaden zugesprochen.

 

Rechtsanwalt

Georg Wegmann

Nettetal

www.rae-wegmann.de

 

zuzüglich:

Fachanwalt Arbeitsrecht

Fachanwalt Verkehrsrecht