Handyverstoß im Auto
Telefonieren am Steuer ist immer wieder aktuell in der Rechtsprechnung. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 04.12.2020, kann ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO (sog. "Handyverstoß")
auch dann vorliegen, wenn das Mobiltelefon während des Telefonierens nicht in der Hand gehalten, sondern vom telefonierenden Fahrzeugführer (nur) zwischen Ohr und Schulter
eingeklemmt wird 04.12.20 III RBs 347/20. Es sei ein erhebliches Risiko mit dieser Art des Telefonieren gegeben, da z.B. der Schulterblick nicht mehr uneingeschränkt möglich sei.