· 

UNFALLRECHT/AUFFAHRUNFALL/MITHAFTUNG/SCHADENSERSATZ/ABBREMSEN FÜR TIERE

UNFALLRECHT/AUFFAHRUNFALL/MITHAFTUNG/SCHADENSERSATZ/ABBREMSEN FÜR TIERE

 

Ein Fahrzeugführer darf nicht wegen eines am Straßenrand befindlichen Fuchses stark abbremsen. Kommt es zu einem Auffahrunfall, so kann er unter keinen Umständen mehr als 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem nachfolgenden Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden kann, einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten zu haben. Dies hat das Amtsgericht Pfaffenhofen entschieden.

 

Derjenige, der verkehrswidrig stark abbremst, muss einen zwingenden Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dafür haben. Die Vorschrift wolle Auffahrunfälle verhüten und Verkehrsteilnehmer vor den dadurch drohenden Sach- und Personenschäden schützen. Daher liege ein zwingender Grund nur vor, wenn das starke Abbremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem genannten Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleich wertig sind.

 

Bei der vorzunehmenden Güterabwägung sei nach Auffassung des Amtsgerichts ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das höherwertige Rechtsgut anzusehen. Ein Kraftfahrzeug dürfe auf ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist. Eine Gefahr für die Klägerin oder deren Fahrzeug habe nicht bestanden. Der Schutz des Tieres habe deshalb hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs zurücktreten müssen.

 

 

AG Pfaffenhofen vom 16.09.22 1 C 130/22

 

 

 Georg Wegmann

Rechtsanwalt

zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht

zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht