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Wer sein abgeschlepptes Fahrzeug herausverlangt, muss keine weiteren Standgebühren mehr zahlen

Wer sein abgeschlepptes Fahrzeug herausverlangt, muss keine weiteren Standgebühren mehr zahlen

 

Verkehrssünden haben Folgen. Das gilt auch für das Falschparken. Kommt der Abschleppdienst, wird es teuer. Zu den Transportkosten kommen noch Standgebühren dazu, wenn das Fahrzeug nicht unverzüglich abgeholt wird. Doch es gibt eine Grenze für das Parken auf dem Hof des Abschleppdienstes. Neben den Abschleppkosten kamen noch 15 € an Standgebühren für jeden Tag hinzu, wenn das Fahrzeug nicht abgeholt wurde. Vier Tage nach dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens verlangte der Halter sein Auto heraus, doch der Abschleppdienst weigerte sich und wollte erst die Abschleppkosten und die Standgebühren bezahlt haben. 329 Tage später, als es zur Gerichtsverhandlung über die Herausgabe des Fahrzeugs kam, stand das Auto immer noch auf dem Betriebsgelände des Abschleppdienstes. So summierten sich die Standgebühren auf fast 5.000 €. Das Unternehmen beharrte auf die vollständige Zahlung.

 

Die Abschleppfirma muss das Fahrzeug herausgeben und auf den größten Teil der Standgebühren verzichten. Wer falsch parkt, setzt die Ursache für das Abschleppen und muss den Dienst bezahlen – ebenso wie die Standgebühren. Allerdings nur, bis der Fahrzeughalter der Abschleppfirma unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er sein Fahrzeug zurückhaben will. Ab diesem Zeitpunkt sei es zwar zulässig, dass das Abschleppunternehmen die Herausgabe des Fahrzeugs verweigere, bis der Halter die Gebühren fürs Abschleppen bezahlt habe. Auf Standgebühren muss der Abschleppdienst dann aber verzichten, vgl. OLG Dresden 8 U 328/22, 15.02.22). Denn die entsprechende Anspruchsgrundlage aus dem Gesetz setzt voraus, dass die Verwahrung im mutmaßlichem Interesse des Eigentümers des Kfz erfolgt. Mit dem Verlangen auf Herausgabe ist dieses Interesse aber nicht mehr gegeben und die Voraussetzungen für die weiteren Kosten der Verwahrung sind nicht mehr gegeben…

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht