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Unfallflucht Nettetal, Fachanwalt für Verkehrsrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einer Waschstraße ?

Unfallflucht Nettetal, Fachanwalt für Verkehrsrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einer Waschstraße ?

 

Eine Unfallflucht (Entzug der Fahrerlaubnis droht!!!)  begeht nach dem Gesetz, wer sich nach der Beteiligung an einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort (vorsätzlich!) entfernt, ohne seiner Vorstellungs- oder Wartepflicht nachzukommen. Zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB gehören alle öffentlichen Straßen und alle sonstigen Verkehrsflächen, die der Benutzung durch jedermann oder einen bestimmten Personenkreis offen stehen. Es stand die Frage an, ob die Zufahrtwege z.B. zu einer Waschstraße, zu der o. g. Verkehrsfläche zugehörig sind.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit seinem Urteil vom 4. Juni 2018 – 1 Ss 83/18 entschieden, dass auch der befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße zum öffentlichen Straßenverkehr gehört. Das OLG führt dazu aus, dass grundsätzlich auch private Zufahrtswege, wie etwa Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes, zu dem öffentlichen Straßenverkehr gehören. Das Merkmal der Öffentlichkeit entfalle nur dann, wenn entweder durch die eindeutige Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle der Zugang von vorneherein beschränkt sei. Die Benutzung einer Waschanlage stehe aber jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet habe.

 

Somit lag eine Unfallflucht vor, da trotz einer wahrgenommenen Beschädigung über € 1600,- in der Zufahrt, weitergefahren wurde, ohne die nötige Feststellung zur Person getroffen zu haben.

 

 Rechtsanwalt Georg Wegmann

zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht

zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht