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Keine Rettungsgasse? Hohes Bußgeld droht

Keine Rettungsgasse? Hohes Bußgeld droht

 

Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Rettungsgasse gebildet werden muss, wurde entschieden: Sofort, sobald Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt. Es gibt keine Überlegungsfrist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.9.2022, Az.: 2 Ss OWi 137/22).

 

Was war passiert? Ein Autofahrer war auf der mittleren Spur einer dreispurigen Autobahn unterwegs, als der Verkehr baustellendingt ins Stocken kam. Er ordnete sich nicht auf seiner Fahrspur rechts ein, sondern links, und blockierte damit die Rettungsgasse (Zur Regelung: Auf dreispurigen Autobahnen gilt,  wer auf der äußeren linken Spur fährt, weicht nach links aus, wer auf der mittleren oder rechten Spur fährt,fährt nach rechts.) Zur Verteidugung wurde vorgebracht,  es hätte die Rettungsgasse hier erst nach einer gewissen Zeit des Stillstands gebildet werden müssen.

 

Das Gericht war anderer Ansicht: Der Autofahrer musste wegen des Nichtbildens einer Rettungsgasse eine Geldbuße von 230 Euro bezahlen, es bestehe die Pflicht, eine Rettungsgasse sofort, sobald Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt, zu bilden.  Da die Vorschriften inzwischen verschärft wurden, hätte dem Autofahrer nach heutigem Stand auch ein Fahrverbot gedroht.

 

 Rechtsanwalt Georg Wegmann

zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht

zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht