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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

 Eine Verurteilung wegen § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist nur dann ein „Regelfall“ für die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges und damit dem Entzug der Fahrerlaubnis, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist (vgl. dazu § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Regelentziehung der Fahrerlaubnis, bemisst sich nach den wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist von diversen Gerichten unterschiedlich angesetzt worden; einige Gerichte haben hier keine klare Grenze gezogen, sondern erklären, dass ein Fremdschaden für Reparaturkosten in Höhe von 1.903,89 € jedenfalls einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB darstellt, andere Gerichte setzen den Wert bei 1.300,00 € bis 1.500,00 € an. Der „bedeutende Schaden“ im o. g. Sinne bemisst sich somit alleine nach wirtschaftlichen Kriterien; maßgeblich ist der Geldbetrag, der erforderlich ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

 

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann

zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht

zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht