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Kündigung bei Freizeitverhalten?

Kündigung bei Freizeitverhalten?

 

Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber enden grundsätzlich dort, wo sein privater Bereich beginnt. Die Gestaltung des privaten Lebensbereiches steht somit außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers und wird durch arbeitsvertragliche Pflichten nur insoweit eingeschränkt, als sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt. So darf man bislang nach der Rechtsprechung ohne Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis in der Freizeit rauchen, seine Augen vor dem Bildschirm verschlechtern oder gefährliche Sportarten ausüben; erst nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit ist die Genesung zu fördern, dauernde Prävention kennt das Arbeitsverhältnis kaum. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Pflicht zur Rücksichtnahme durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden kann, wenn es einen Bezug zum dienstlichen Bereich hat, so z. B. beim Auftritt einer Erzieherin eines diakonischen Werkes in pornografischen Filmen und deren Einstellung ins Internet. Dieses private Fehlverhalten kann die Eignung des Arbeitnehmers in Frage stellen und eine Kündigung rechtfertigen. (vgl. LAG München 21.04.2015, Az 6 SA 944/14)

 

Rechtsanwalt

Georg Wegmann

Nettetal

www.rae-wegmann.de

 

zuzüglich:

Fachanwalt Arbeitsrecht

Fachanwalt Verkehrsrecht