· 

Bußgeldbescheid Nettetal: Anwesenheit des Betroffenen in Bußgeldsachen

 

Bußgeldbescheid Nettetal: Anwesenheit des Betroffenen in Bußgeldsachen

 

Grundsätzlich muss jeder Betroffene an  Hautpverhandlung in Bußgeldsachen teilnehmen, es gilt insoweit eine Anwesenheitspflicht. Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. OLG Hamm a.a.O., BayObLG DAR 2001, 371, 372). Vielmehr hat das Gericht dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Aufgrund der Angabe, keine Äußerung zu machen, ist klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war. Die nach der eindeutigen Erklärung, zur Sache weder weitere Angaben machen zu können noch machen zu wollen, verbleibende theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde bei Teilnahme an der Hauptverhandlung seinen Entschluss überdenken, reicht nicht aus, eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht zu verweigern. Eine solche rein spekulative und nicht durch konkrete Anzeichen gestützte Erwägung kann eine Aufklärungserwartung im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG nicht begründen.

 

Allerdings: Nicht entbinden wird das Gericht, wenn Identifizierungsfragen zu entscheiden sind, etwa aufgrund eines vorhandenen Frontfotos, z.B. beim Fahrverbot.

 

Rechtsanwalt

Georg Wegmann

Nettetal

www.rae-wegmann.de

 

zuzüglich:

Fachanwalt Arbeitsrecht

Fachanwalt Verkehrsrecht