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Verkehrsrecht Nettetal: Unfall mit dem E-Scooter?

Verkehrsrecht Nettetal: Unfall mit dem E-Scooter?

 

E Scooter werden immer beliebter und sind aus dem Stadtverkehr nicht mehr wegzudenken.

 

Sofern ein Unfall mit einem E-Scooter verursacht wird, zahlt der Haftpflichtversicherer des E-Scooters den Schaden. Wurde für den Roller keine Versicherung abgeschlossen, haftet der Führer des E-Scooters persönlich, eine etwaige vorhandene  private Haftpflicht zahlt hier nicht.

Ob jemand im Straßenverkehr die Schuld oder zumindest eine Mitschuld am Unfall trägt, beurteilt sich danach, ob gegen gesetzliche  Regeln verstoßen hat.

Es gibt auch Verkehrsregeln für E-Scooter, insbesondere:

E-Scooter dürfen grundsätzlich dort fahren, wo auch Fahrräder zugelassen sind. Das bedeutet, Gehwege dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden. Ist kein Radweg vorhanden, darf die Fahrbahn benutzt werden.

Damit die Elektro-Scooter auf der Straße fahren dürfen, benötigen sie eine allgemeine Betriebserlaubnis, die sogenannte ABE.

Die Nutzung einer vorschriftsmäßigen Brems- und Beleuchtungsanlage und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist vorgeschrieben; neben der Zulassung ist außerdem eine Versicherungsplakette notwendig

Einen Führerschein o. ä. benötigt man für den E-Scooter nicht, allerdings muss der Fahrer mindestens 14 Jahre alt sein.

Ist man mit anderen Personen mit E-Scootern unterwegs, muss hintereinander gefahren werden. In Bezug auf Alkohol gelten die gleichen Promillegrenzen, wie beim PKW.

Es gibt grundsätzlich keine Helmpflicht, allerdings ist es durchaus möglich, dass man im Falle von Kopfverletzungen eine Mitschuld erhält, wenn kein Helm getragen wird. Die Rechtsprechung ist insofern noch abzuwarten. Vergleichbar dürfte die Rechtsprechung zum Fahrradfahren sein.

 

Rechtsanwalt

Georg Wegmann

Nettetal

www.rae-wegmann.de

 

zuzüglich:

Fachanwalt Arbeitsrecht

Fachanwalt Verkehrsrecht