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Unfallrecht Nettetal: Engpass

 Unfallrecht Nettetal: Engpass

 

 

Diese Situation kennt jede/r Autofahrer/in. Erst rollen die Fahrzeuge auf zwei Spuren, dann verengt sich die Fahrbahn auf eine. Doch wer hat nun Vorfahrt – die Fahrzeuge, die von der rechten Spur kommen, oder die von der linken?

 

Weder noch, so der BGH:

 

 

Laut BGH (Az. VI ZR 47/21), ist es anders als bei der »einseitig verengten Fahrbahn«, wo das Reißverschlussverfahren gilt. Es ende hier nicht ein Fahrstreifen, »sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt«. Dies führe zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer. Die Fahrer hätten sich bei gleicher Geschwindigkeit und gleicher Höhe also verständigen müssen, wer zuerst fahren dürfe. »Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen. Wer rechts fährt und wer links, spielt demnach überhaupt keine Rolle. Es spricht somit vieles bei einem Unfall für eine Halbierung des Schadens.

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann, Nettetal

zugl. Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht