· 

VW Dieselskandal- verjährt und doch nicht verjährt bei Neuwagen Teil 2

VW Dieselskandal- verjährt und doch nicht verjährt bei Neuwagen Teil 2

Selbst wenn nicht rechtzeitig gegen VW auf Schadenersatz geklagt wurde, urteilt aktuell der Bundesgerichtshof, stehe den Autokäufern ein sogenannter Restschadenersatz zu.

 

Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Diesels, die nicht rechtzeitig gegen VW geklagt haben, können trotzdem Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Grundvoraussetzung ist, dass das Auto neu gekauft wurde. Dann kann Volkswagen zur Zahlung von sogenanntem Restschadenersatz verpflichtet sein, wenn die Forderungen schon verjährt sind, wie der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte. (Az. VIa ZR 8/21 u.a.)

 

 

VW müsse Restschadenersatz zahlen und könne dabei auch keine Herstellungskosten für die Autos abziehen, denn das Unternehmen habe sich "bösgläubig" bereichert, führte die Vorsitzende Richterin Eva Menges aus.

 

Stattdessen läuft es wie beim eigentlichen Schadenersatz: VW muss den Kaufpreis größtenteils zurückerstatten. Dafür muss der Kunde allerdings :sein Auto zurückgeben und sich die damit zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.

 

Ob sich eine Klage auf Restschadenersatz lohnt, hängt also stark davon ab, wie intensiv der Diesel gefahren wurde und ob man sich überhaupt von dem Auto trennen möchte. Die Frist dafür beträgt zehn Jahre ab Kauf. Eine Klage kommt also auch nur noch für Diesel-Besitzer infrage, die ihr Auto zwischen Februar 2012 und September 2015 erworben haben. Damals kam der Skandal ans Licht.

 

Bei Gebrauchtwagen gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Restschadenersatz, wie der BGH vor eineinhalb Wochen entschieden hat.

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Nettetal