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Zugang und Wirksamkeit der Kündigung

Zugang und Wirksamkeit der Kündigung

 

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der gekündigte tatsächliche Verfügungsgewalt über sie erlangt. Ob er sie ausgeübt oder das Kündigungsschreiben ungeöffnet zurückgibt, ist nicht von Bedeutung. Allerdings bedeutet die tatsächliche Verfügungsgewalt, dass das Schriftstück in den Händen des Arbeitnehmers ist, nur "gucken, nicht anfassen", genügt nicht. Die Kündigung unter Abwesenden wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung in den Zeitpunkt wirksam, in denen sie so in den Machtbereich des gekündigten gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen war, dass er Kenntnis nehmen konnte, selbst wenn er konkret zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub daran gehindert war.

 

Die Form der Kündigung ist eine Schriftform, Kündigungen sind somit nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen worden, § 126 BGB. Andernfalls sind sie gemäß § 125 BGB  nichtig.

 

Die Schriftform wird nach §120 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namens Unterschrift unterzeichnet wird. Eine bloße Paraphe genügt nicht. Die Unterschrift muss hinreichende individuelle Merkmale aufweisen, die zumindest andeutungsweise entnehmen lassen, dass es sich zum Beispiel um die Abkürzung des Vornamens handelt und den Anforderungen an eine Namens Unterschrift genüge getan wird; vergleiche dazu BAG Urteil vom 6.9.2012 Aktenzeichen 2 AZR 858/11. 

 

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Nettetal