VW-Diesel-Skandal – verjährt und doch nicht verjährt Teil 1

VW-Diesel-Skandal – verjährt und doch nicht verjährt

 

!In einem aktuellen Fall im Zusammenhang mit dem VW-Diesel-Skandal vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf I 34 U 5/21 hat dieses OLG sich positioniert. Bei einem Neuwagenkauf (der Kläger möchte den Wagen behalten und verlangt eine Wertminderung) beträgt die regelmäßige Verjährung zwar drei Jahre ab Kenntnis, diese sei spätestens im Jahre 2016 eingetreten, spätestens im Jahre 2019 sei daher eine Verjährung gegeben, so dass Schadensersatzansprüche gegen VW grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht mehr durchgesetzt werden können. Geklagt hatte der Kläger im Jahre 2020. Andererseits, so das OLG, und das ist entscheidend, gebe es noch eine weitere Anspruchsgrundlage neben der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus § 826 BGB, die nicht verjährt ist, nämlich den § 852 BGB, sogenannter Restschadensersatz. Dieser verweist auf Bereicherungsrecht. Das OLG weist darauf hin, dass

 

    • Ansprüche aus § 852 BGB gegen VW nicht verjährt sind

    • die Anspruchshöhe (Wertminderung) mit 25 % des Neuwagenpreises in Ansatz zu bringen ist

    • das Update aber diese Minderung noch reduziere.

 

Denn das OLG sieht das Software Update als einen zu berücksichtigen Vorteil an, dessen aufspielen die Wertminderung reduzieren würde, da ja insbesondere die Gefahr einer Betriebsuntersagung beseitigt wurden sei. Nur in welcher Höhe ein solcher Vorteilsausgleich zu machen sei, ist unklar. VW ist nach dem OLG für die Höhe des Vorteilsausgleichs darlegungs- und beweisbelastet und hat nun die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Bisher schätzt das OLG den verbleibenden Minderwert auf 10 % des Bruttopreises.

 

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Nettetal