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Digitales Vertragrecht– neue gesetzliche Bestimmungen

Digitales Vertragsrecht– neue gesetzliche Bestimmungen

 

Online überall, das Gesetz schafft nun Regelungen und zwar mit der

Richtlinie (EU) 2019/770 vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Die Richtlinie enthält Regelungen insbesondere zum Inhalt von Verträgen über digitale Produkte, Rechte und Pflichten aus solchen Verträgen sowie ihrer Beendigung. 

Die neu gefassten §§ 327-327u BGB enthalten nunmehr das Recht der Verträge über digitale Produkte. Dieses besteht in weiten Teilen aus (zwingendem, § 327s BGB) Verbraucherrecht, enthält aber auch in den §§ 327t und 327u BGB Bestimmungen zum Unternehmerregress. Verträge über digitale Produkte sind Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (Legaldefinition: digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben (§ 327 Abs. 1 BGB

 

Die §§ 327-327u BGB führen Regelungen zur Konkretisierung der Leistungspflicht des Unternehmers zur Bereitstellung der digitalen Produkte sowie Rechtsbehelfe des Verbrauchers im Fall einer Nichtleistung ein. Zentrale Bedeutung kommt dabei den Bestimmungen über die Vertragsmäßigkeit der Leistung des Unternehmers (§§ 327d-327h BGB) und den sich aus einer Schlechtleistung ergebenden gewährleistungsrechtlichen Abhilfemöglichkeiten des Verbrauchers zu (§§ 327i-327p BGB). Deren Systematik orientiert sich an den aus dem Kaufrecht bekannten Abhilfen der Nacherfüllung sowie nachrangig dazu der Vertragsbeendigung und der Minderung. Regelungen zu Schadensersatzansprüchen finden sich in § 327c Abs. 2 sowie §§ 327i Nr. 3, 327m Abs. 3 BGB.

 

Wichtige Neuerung ist die Verpflichtung des Unternehmers zur Aktualisierung digitaler Produkte, geregelt nun in §§ 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 327f BGB. Gleiches gilt auch hinsichtlich von Waren mit digitalen Elementen (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB). Sie ist vertragliche Hauptleistungspflicht. Die Aktualisierungspflicht deshalb, weil digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen einer raschen Weiterentwicklung unterliegen.

Gerade im Hinblick auf Sicherheitsaspekte kann dies dazu führen, dass bei erst kürzlich erworbenen Versionen ein Produkt- oder Rechtsmangel auftritt, der zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts noch nicht vorgelegen hat. Der Unternehmer ist danach auch bei Verträgen, die sich in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen, nach der eigentlich zur Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB führenden Bereitstellung verpflichtet, Aktualisierungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts bereitzustellen. 

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann, Nettetal

 

zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht,

zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

www.rae-wegmann.de

 

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