Katzen auf der Motorhaube dulden?
Ein Nachbar hat das Betreten seines Fahrzeugs durch die Nachbarskatze nicht mehr zu dulden, wenn durch das Betreten der Katze regelmäßig Kratzer am Lack und Verschmutzungen am Fahrzeug entstehen.
Der geschädigte Fahrzeughalter ist nicht verpflichtet, sein auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug durch Abdeckplanen o.ä. vor Katzenbesuchen selbst zu schützen.
Das Gericht hat sich der Rechtsprechung der Instanzgerichte angeschlossen und hält jede weitergehende Beeinträchtigung, die über das bloße Betreten des Grundstücks des Nachbarn hinausgeht, für nicht von dem Nachbarn zu dulden.
Die Klägerin muss vorliegend weder dulden, dass die Katze des Beklagten Sandablagerungen auf dem Stoffdach des Fahrzeugs der Klägerin hinterlässt, noch, dass die
Katze des Beklagten Lackkratzer auf dem Fahrzeug der Klägerin verursacht.
Es kann Unterlassen gefordert werden, dahingehend, dass die Katze des Beklagten das Fahrzeug der Klägerin zukünftig nicht mehr beschmutzt und beschädigt.
Urteil des AG Bremen vom 08.11.2017 – 19 C 227/16 :
Rechtsanwalt
Georg Wegmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
02157/128851
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