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Trunkenheit im Verkehr - Entzug des Führerscheins (Fahrerlaubnis)

Bei einer Verurteilung wegen eines Trunkenheitsdeliktes (also Alkohol am Steuer) nach §§ 315 c, 316 StGB ist regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis die Folge. Aufgrund der stark verminderten Reaktion und Wahrnehmungsfähigkeit ist das nicht nur für den Mandanten sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer besonders gefährlich. Die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrechts ist bei einem solchen Ermittlungsverfahren ratsam.

Der § 316 StGB ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, es ist nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefahr für andere Teilnehmer entstanden ist, anders als dies bei dem 315 c StGB etc. der Fall ist.

 

Das bedeutet, derjenige, der mit einem Promillewert von 1,1 oder mehr beim Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr erwischt wird, ist absolut fahruntüchtig und ihm wird zwingend die Fahrerlaubnis entzogen. Ab Erreichen der 1,1 Promillegrenze wird unwiderlegbar vermutet, dass der Beschuldigte als zur Tatzeit absolut ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist und ihm deshalb der Führerschein (richtig die Fahrerlaubnis) zu entziehen ist.

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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