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Kündigung bei Gewaltanwendung?

 

Wer z.B. als Pflegekraft wesentliche Kraft zur Durchsetzung an sich notwendiger Hygienemaßnahmen anwendet, also z.B. schlägt, stößt oder grob zu fast und dadurch die Gegenwehr eines dementen Heimbewohners bricht, verwirklicht einen (ggfls. fristlosen) Kündigungsgrund. Dies gilt ebenso bei einer gewaltsamen Zuführung von Getränken oder Speisen oder einer unrechtmäßigen Fixierung. Wer dies macht, kann - u. Umständen sogar fristlos - gekündigt werden, Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2019,5 Sa 97/19.

 

 

 

Zur Be­gründung heißt es in dem Ur­teil:

 

Die Miss­hand­lung von Heim­be­woh­nern kann im All­ge­mei­nen ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung recht­fer­ti­gen. Die Heim­un­ter­brin­gung kran­ker oder ge­brech­li­cher Men­schen schränkt we­der ihr Recht auf körper­li­che Un­ver­sehrt­heit noch ihr Persönlich­keits­recht ein. Ih­re Rech­te und Bedürf­nis­se sind viel­mehr zu wah­ren und zu fördern, wie sich aus § 2 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 Heim­ge­setz (HeimG) er­gibt. Da­bei ist körper­li­che Ge­walt im All­ge­mei­nen un­zulässig. Ob Zwangs­mit­tel im Aus­nah­me­fall an­ge­wandt wer­den dürfen, müssen „die zuständi­gen Ärz­te, Be­treu­er und staat­li­chen In­sti­tu­tio­nen“ ent­schei­den (Ur­teil, Rn.53).

Die­se Grundsätze hat­te die Pfle­ge­kraft nicht be­ach­tet, da sie körper­li­che Ge­walt ge­gen ei­nen de­menz­kran­ken Heim­be­woh­ner ein­setz­te.

 

Rechtsanwalt

Georg Wegmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

02157/128851