Wer z.B. als Pflegekraft wesentliche Kraft zur Durchsetzung an sich notwendiger Hygienemaßnahmen anwendet, also z.B. schlägt, stößt oder grob zu fast und dadurch die Gegenwehr eines dementen Heimbewohners bricht, verwirklicht einen (ggfls. fristlosen) Kündigungsgrund. Dies gilt ebenso bei einer gewaltsamen Zuführung von Getränken oder Speisen oder einer unrechtmäßigen Fixierung. Wer dies macht, kann - u. Umständen sogar fristlos - gekündigt werden, Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2019,5 Sa 97/19.
Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
Die Misshandlung von Heimbewohnern kann im Allgemeinen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Heimunterbringung kranker oder gebrechlicher Menschen schränkt weder ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit noch ihr Persönlichkeitsrecht ein. Ihre Rechte und Bedürfnisse sind vielmehr zu wahren und zu fördern, wie sich aus § 2 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 Heimgesetz (HeimG) ergibt. Dabei ist körperliche Gewalt im Allgemeinen unzulässig. Ob Zwangsmittel im Ausnahmefall angewandt werden dürfen, müssen „die zuständigen Ärzte, Betreuer und staatlichen Institutionen“ entscheiden (Urteil, Rn.53).
Diese Grundsätze hatte die Pflegekraft nicht beachtet, da sie körperliche Gewalt gegen einen demenzkranken Heimbewohner einsetzte.
Rechtsanwalt
Georg Wegmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
02157/128851