OLG Dresden: Kaskoversicherung – Leistungskürzung «auf Null» bei BAK-Wert (Blutalkoholkonzentration) von mindestens 2,03 Promille
Wenn der Versicherungsnehmer bei einem Pkw-Unfall eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von mehr als 2 Promille hat, liegt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden ein besonderer Ausnahmefall vor, der in der Kaskoversicherung gemäß § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Kürzung der Versicherungsleistung «auf Null» rechtfertigt.
Eine Leistungskürzung des Versicherers «auf Null» sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, so das Gericht. Ein solcher Fall könne bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 225/10, NJW 2011, 3299).
OLG Dresden, Beschluss vom 13.11.2017 - 4 U 1121/17, BeckRS 2017, 137872
Rechtsanwalt Georg Wegmann, Nettetal
zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht
zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht