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Kaskoversicherung – Leistungskürzung «auf Null»

OLG Dresden: Kaskoversicherung – Leistungskürzung «auf Null» bei BAK-Wert (Blutalkoholkonzentration) von mindestens 2,03 Promille

 

Wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei einem Pkw-Un­fall eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von mehr als 2 Pro­mil­le hat, liegt nach einem Be­schluss des Ober­lan­des­ge­richts Dres­den ein be­son­de­rer Aus­nah­me­fall vor, der in der Kas­ko­ver­si­che­rung gemäß § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­falls eine Kür­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tung «auf Null» recht­fer­tigt.

 

Eine Leistungskürzung des Versicherers «auf Null» sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, so das Gericht.  Ein solcher Fall könne bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 225/10,  NJW 2011, 3299).

 

OLG Dres­den, Be­schluss vom 13.11.2017 - 4 U 1121/17, BeckRS 2017, 137872

 

Rechtsanwalt Georg Wegmann, Nettetal

zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht

zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht