Benutzung von Tochscreen Bildschirmen während der Autofahrt

Benutzung von Tochscreen Bildschirmen während der Autofahrt

 

Telefonieren mit dem Smartphone in der Hand am Steuer ist eine bekannte Problematik. Aber was ist mit der Benutzung der Tochscreen Bildschirmen?

Der fest im Fahrzeug eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. Da wären u.a. Multifunktionsgeräte, Radio, Navigationsgeräte.

Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19.

 

Rechtsanwaltskanzlei Wegmann&Wegmann, Nettetal