Einseitige Anordnung von Kurzarbeit in Coronazeiten

Einseitige Anordnung von Kurzarbeit in Coronazeiten

 

Für eine rechtmäßige Anordnung von Kurzarbeit braucht es eine rechtliche Grundlage, entweder im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung

oder im Tarifvertrag. Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit im Betrieb einseitig, also ohne rechtliche Grundlage anordnet, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitnehmer behält dann den vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber, entschied das ArbG Siegburg im Fall eines Busfahrers.

Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 11.11.2020, Az: 4 Ca 1240/20