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Diskriminierung von Frauen- Urteil des BAG (Bundesarbeitsgerichts)

Diskriminierung von Frauen- Urteil des BAG (Bundesarbeitsgerichts)

 

Verdient eine Frau weniger als eine männliche Vergleichsperson, spricht das für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Es hatte sich herausgestellt, dass das Durchschnittsgehalt der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter um acht Prozent höher als das der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter war. Die Frau verklagte ihren Arbeitgeber daraufhin auf Zahlung der Differenz zwischen ihrer Vergütung und der ihr mitgeteilten höheren Median-Entgelte. Verdienen die männlichen Kollegen für die gleiche Arbeit mehr als die Frauen, begründet das regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden und damit der Revision einer Abteilungsleiterin aus Niedersachsen stattgegeben (Urt. v. 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19). Da das Entgelt der Frau geringer war als das der Vergleichsperson gezahlte, habe die Klägerin gegenüber der männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erfahren, so das Gericht.

 

§ 3 Entgelttransparenzgesetz besagt: Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.