Richtgeschwindigkeit überschritten
Zur Erinnerung:
Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h)
vermag auch im Falle eins unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang
von 30% zu rechtfertigen.
Somit erfolgt zu Recht eine Kürzung des Schadens um satte 30 %!
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – I-1 U 44/17