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Richtgeschwindigkeit überschritten

Richtgeschwindigkeit überschritten

 

Zur Erinnerung:

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h)

vermag auch im Falle eins unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang

von 30% zu rechtfertigen.

 

Somit erfolgt zu Recht eine Kürzung des Schadens um satte 30 %!

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – I-1 U 44/17