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Verhaltensbedingte Kündigung und fehlende Arbeitsunfähigkeitsanzeige

Verhaltensbedingte Kündigung und fehlende Arbeitsunfähigkeitsanzeige

 

Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber sowohl die Erst- als auch die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Verletzt ein Arbeitnehmer schuldhaft diese Nebenpflicht, kann das grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen, und zwar auch in Covid 19 Zeiten:

Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auch die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit über den ursprünglich mitgeteilten Zeitpunkt hinaus ist unverzüglich zu melden. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber zugehen. Das ist der Fall, wenn sie an einen vom Arbeitgeber zur Entgegennahme von derartigen Erklärungen autorisierten Mitarbeiter, an einen Vorgesetzten oder die Personalabteilung gerichtet wird. 

Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft diese Nebenpflicht, kommt grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Frage, wobei aber noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, insbesondere ob eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht.

Arbeitnehmer sind daher gut beraten, jede Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich  mitzuteilen, also auch die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit.

BAG, Urteil vom 7. Mai 2020 – 2 AZR 619/19