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Genesungsförderungspflicht des Arbeitnehmers

Genesungsförderungspflicht des Arbeitnehmers

Genesungsförderungspflicht des Arbeitnehmers

 

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an den Arbeitsplatz zurückkehren kann. Dazu gehört, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte, also insbesondere weder nebenher zu arbeiten oder gar entsprechende Freizeitaktivitäten zu betreiben. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Verpflichtung kann sogar nach der BAG Rechtsprechung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen.