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Corona und Urlaub: Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Urlaubsortes?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen Arbeitnehmer auf Auskunft darüber, wo dieser im Urlaub war und mit welchen Menschen er Kontakt hatte.

 

Allerdings darf er danach fragen, ob sich der Arbeitnehmer in Gebieten aufgehalten hat, für die das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr herausgegeben hat oder die unter Quarantäne stehen. Dies leitet sich ab aus der Schutzpflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern (§ 618 BGB); überdies ist die Information relevant, wenn es um ein mögliches Verschulden des Arbeitnehmers an seiner zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung geht, dann gibt es keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Daher ist eine entsprechende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-)Daten gerechtfertigt.