Corona - Verfall von Urlaub?

Noch vorhandener Urlaub verfällt ja nach der Rechtsprechnung des BAG erst, nachdem der Arbeitgeber auf den möglichen Verfall hingewiesen hatte. Gilt dies auch
bei einer langfristigen Erkrankung, die auch bei Corona denkbar ist?
Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin.
Denn es ist dem Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer/innenv nicht möglich, dafür zu sorgen, dass sie tatsächlich in der Lage ist, den bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, da die arbeitsunfähige Arbeitnehmerin diesen auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht antreten könne. Eine Belehrung als Obliegenheit des Arbeitgebers ergibt nur dann Sinn, wenn die Arbeitnehmer/innen in der Lage sind, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Dies ist im Falle einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall (LAG Hamm 5 Sa 676/19).