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Corona - Kurzarbeit

Kurzarbeit in der Corona-Krise

Was bedeutet Kurzabeit?

 

Wenn es für Unternehmen, wie jetzt in der Corona-Krise, zu wenig zu tun gibt, können sie Kurzarbeit anmelden. Somit darf Arbeitnehmern trotz bestehender Arbeitsverträge die Arbeitszeit ganz regulär gekürzt werden. Dadurch, dass eine Firma ihre Angestellten nur noch für einen Teil ihrer Arbeitszeit bezahlen muss, spart sie Geld - und muss ihren Angestellten nicht kündigen. Derzeit können Firmen für insgesamt zwölf Monate am Stück Kurzarbeit anmelden.

 

Doch bevor die bewilligt wird, muss ein Unternehmen nachweisen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und alles getan wurde, um ihn zu vermeiden. Deshalb ist es möglich, dass Arbeitnehmer im Vorfeld dazu angehalten werden, Überstunden oder Zeitguthaben abzubauen oder einen Teil ihrer Urlaubstage zu nehmen.

 

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld - und wieviel kann man bekommen?

 

Damit dem Arbeitnehmer durch diese Maßnahme nicht ein wesentlicher Teil seines Einkommens verloren geht, springen der Staat bzw. die Bundesagentur für Arbeit ein. Letztere gleicht dem Arbeitnehmer 60 Prozent des entgangenen Netto-Einkommens aus, Müttern und Vätern sogar 67 Prozent. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden für diese Zeit von der Agentur übernommen.

 

Wer entscheidet, wen der Arbeitgeber in Kurzarbeit schickt und wen nicht?

 

Wer letztendlich in Kurzarbeit gehen muss, hängt vom Einsatzbereich der Arbeitnehmer ab, denjenigen, der nicht genug zu tun hat, trifft es als erstes.

 

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - wer beantragt das Kurzarbeitergeld?

 

Beantragt wird das Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber, wenn mindestens zehn Prozent der Angestellten vom Arbeitsausfall betroffen waren. Normalerweise muss das mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer sein. Und: Im Zuge der Corona-Krise sollen auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld bekommen.

Bekommen auch Auszubildende Kurzarbeitergeld?

 

Bislang bekommen Auszubildende kein Kurzarbeiterentgelt. Denn Kurzarbeit ist eine Maßnahme, um Arbeitsplätze zu erhalten. Einbußen müssen Azubis dennoch nicht befürchten. Sie bekommen ihre Ausbildungsvergütung in voller Höhe weiter bezahlt.

 

Darf man in Kurzarbeit nebenher dazuverdienen?

 

Dazuverdienen darf man in jedem Fall. Geht man einer Nebentätigkeit nach, die man schon vor der Kurzarbeit inne hatte, dann hat das keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

 

Nimmt man die Nebentätigkeit wegen der Kurzarbeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Es sei denn, die Nebentätigkeit findet in einem sogenannten "systemrelevanten" Bereich statt, wie etwa in der Gesundheits- oder Pflegebranche. Aber auch dann kann man nur bis zur Höhes des Lohns, den man vor Einführung der Kurzarbeit hatte, abzugsfrei dazuverdienen.