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Entfernung einer Abmahnung

Nach der Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) hat der Arbeitgeber eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, u. a. dann, wenn diese inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachen enthält.

 

Unverzichtbarer Inhalt einer Abmahnung muss ein genau zu bezeichnendes Fehlverhalten sein und der Hinweis auf eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall.